meer.jpg

Unsere Teilnahmebedingungen können Sie herunterladen.     Download

Teilnahmebedingungen für Teilnehmer/innen am Programm des Ferienwerkes Weisweiler e.V. – nachstehend „Träger“ genannt.

Bitte lesen Sie sich das Kleingedruckte durch, damit es später für keine Seite Ärger gibt. Denn mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennen Sie unsere Teilnahmebedingungen an. Zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Reisen gibt es im BGB das Reisevertragsrecht, das natürlich auch für unsere Angebote Gültigkeit hat.

Anmeldung und Vertragsabschluss

Am Programm des Trägers kann sich grundsätzlich jede/r anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter oder Geschlecht angegeben ist.
Mit der Anmeldung bietet die/der Teilnehmer/in dem Träger den Abschluss eines Reisever-trages verbindlich an.
Die  Anmeldung  soll  auf  den  Vordrucken  des  Trägers  erfolgen.  Bei  Minderjährigen  ist  die Anmeldung von der/den/dem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger schriftlich bestätigt worden ist. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind die Ausschreibung, diese Teilnahmebedingungen und die Reisebestätigung.

Zahlungsbedingungen

Nach  Empfang  der  Teilnahmebestätigung  und  des  Reisepreissicherungsscheines ist die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Die Höhe der Anzahlung entnehmen Sie der Ausschreibung. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung wird die Restzahlung vier Wochen vor dem Reisebeginn vom angegebenen Konto eingezogen.

Rücktritt durch den/die Teilnehmer/in

Der  Rücktritt  vor  Reisebeginn  ist  jederzeit  möglich.  Der  Rücktritt  soll  aus  Beweissicherungsgründen  schriftlich  erfolgen.  Maßgebend  für  den  Rücktrittszeitpunkt  ist  der  Eingang  der Rücktrittserklärung  beim  Träger.  Tritt  die/der  Teilnehmer/in  vom  Vertrag  zurück,  so  verliert der Träger den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann gemäß § 651 i, Abs.2 BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen:
Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises, Rücktritt von 59 – 30 Tage 25 % des Reisepreises, Rücktritt von 29 – 15 Tage 50 % des Reisepreises, Rücktritt 14 – 8 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises, Rücktritt 7 – 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises.
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen  und  die  gewöhnlich  anderweitige  Verwendung  der  Reiseleistungen.  Es  bleibt  der/dem Teilnehmer/in unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die geforderte Entschädigung. Tritt ein/e einzelne/r Teilnehmer/in die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen, sofern diese nicht bereits als Leistung bei unseren Reisen enthalten ist.

Rücktritt und Kündigung durch den Träger

Der Träger kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  • Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
    Der Träger erwartet, dass die/der Teilnehmer/in die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der/die Teilnehmer/in gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten,  gibt  der/die  Teilnehmer/in  dem  Träger  die  Möglichkeit,  ihn/sie  nach  schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall, bei anteiliger Erstattung des Reisepreises, von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten der/des Teilnehmers/in.  Das  gleiche  gilt  auch,  wenn  die/der  Teilnehmer/in  das  Miteinander  in  der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.
  • Wenn der/die Vertragspartner/in trotz Mahnung und Fristsetzung seiner/ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
  • Bis vier Wochen vor Reiseantritt
    Falls  die  im  Prospekt  ausgeschriebene  Mindestteilnehmerzahl  nicht  erreicht  wird,  kann  der Träger bis vier Wochen vor Abfahrt (Zugang der Mitteilung beim/bei der Teilnehmer/in) die Reise absagen. Sie erhalten dann unverzüglich eine schriftliche Benachrichtigung und sämtliche Zahlungen zurück. Weitergehende Ansprüche des/der Teilnehmers/in sind ausgeschlossen.

Umbuchungen und Änderungen

Jede Umbuchung und Änderung bedarf der Bestätigung durch den Träger. Hier erheben wir eine Pauschale in Höhe von 16 € pro Person.

Reisepreisabsicherung: Entsprechend  dem  Reisevertragsrecht  haben  wir  sämtliche  Kundengelder  unserer  Reisen bei der Union-Versicherungs GmbH, Detmold, absichern lassen. Jede/Jeder Teilnehmer/in an unseren  Reisen  erhält  einen  Sicherungsschein.  Dieser  wird  mit  der  Reisebestätigung  übersandt.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung, soweit diese nicht bereits als Leistung bei unseren Reisen enthalten ist.

Haftung

Die vertragliche Haftung des Trägers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein Schaden des/der Reiseteilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Dies gilt auch für dem/der Reiseteilnehmer/in entstehende Schäden, die allein auf das Verschulden eines Leistungsträgers zurückzuführen sind.

Beanstandungen

Die aus einem Reisemangel evtl. resultierenden Ansprüche hat die/der Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Träger  geltend  zu  machen.  Nach  Ablauf  der  Frist  können  Ansprüche  geltend  gemacht  werden,  wenn  die/der  Teilnehmer/in  ohne  Verschulden  an  der  Einhaltung  der  Frist  gehindert worden  ist.  Diese  Ansprüche  verjähren  nach  12  Monaten.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der/die Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Träger die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Leistungsänderungen

Änderungen  oder  Abweichungen  einzelner  Reiseleistungen  von  einem  vereinbarten  Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Träger nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der  Träger  ist  verpflichtet,  den/die  Teilnehmer/in  über  Leistungsänderungen  oder  Abweichungen  unverzüglich  in  Kenntnis  zu  setzen.  Gegebenenfalls  wird  er  der/dem  Teilnehmer/in eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Träger ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im einzelnen anzugebenen Voraussetzungen, nachträglich Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.

Zusätzliche Teilnahmebedingungen für Kinder & Jugendfreizeiten

Allgemeines

  • Zur Vorbereitung werden alle Teilnehmer/innen und Erziehungsberechtigten ca. 6 Wochen vor Fahrtbeginn zu einem Informationsabend eingeladen, bei dem u.a. die Betreuer vorgestellt und die genauen Abfahrtzeiten bekannt gegeben werden. Teilnahme ist Pflicht.
  • Die Teilnehmer/innen haben während der Ferienfahrt auch Freizeit, in der sie in Gruppen zu  mindestens  drei  Kindern  oder  Jugendlichen,  mit  Erlaubnis  eines  Betreuers,  in  der näheren Umgebung/im Ort/bzw. auf Ausflügen selbständig (ohne Aufsicht) unterwegs sein dürfen (z.B. Eisessen, Stadtbummel, Einkaufen, Telefonieren,...)
  • Der/die Teilnehmer/in kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anordnungen der Leiter/innen  bzw.  die  Hausordnung  vorzeitig  zurück  nach  Hause  geschickt  werden.  Die dabei entstehenden Kosten (auch für eine evtl. Begleitperson) tragen die Erziehungsberechtigten. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reisekosten.

Rauchen, Alkohol und illegale Drogen

  • Während der Ferienmaßnahme gilt bei Fahrten ins Ausland analog das Deutsche Jugendschutzgesetz. Demnach ist allen Personen unter 18 Jahren das Rauchen und der Kauf von Rauchwaren verboten.
  • Personen unter 16 Jahren ist der Kauf, Besitz oder Verzehr von alkoholischen Getränken  jeglicher  Art  nicht  gestattet.  Jugendliche  zwischen  16  und  18  Jahren  dürfen  –  mit schriftlicher    Genehmigung    der    Erziehungsberechtigten    –    zwar    Bier    oder    Wein trinken   (keine   branntweinhaltigen   Getränke)   und   ab   18   Jahren   rauchen,   aber   nur in  geringem  Maße  und  nur  an  Orten  und  zu  Zeiten,  an  denen  es  die  Betreuer/innen ausdrücklich  genehmigen.  Die  schriftliche  Genehmigung  erfolgt  auf  unserem  Fragebogen (Gesundheitsbogen);   diesen   erhalten   Sie   mit   der   Einladung   zum   Informationsabend.
  • Der Kauf, Besitz und Verzehr von starken Alkoholika (über 15%) ist für alle Teilnehmer/innen verboten. Schon bei einmaliger Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen kann dievorzeitige  Rückreise  des/der  Teilnehmers/in  auf  Kosten  der  Erziehungsberechtigten  vomLeitungsteam angeordnet werden.
  • Der Besitz, die Weitergabe oder Einnahme von illegalen Drogen (Haschisch, Ecstasy etc.) ist  verboten.  Zuwiderhandlungen  werden  sofort  der  örtlichen  Polizeibehörde  gemeldet. Weiterhin  muss  der/die  Teilnehmer/in  nach  Verständigung  der  Erziehungsberechtigten umgehend  die  Heimreise  antreten.  Kosten  hierfür  tragen  die  Erziehungsberechtigten.

Allgemeines

Kommunale Zuschüsse

Sollten kommunale Zuschüsse (Stadt, Gemeinde, Kreis usw.) zu den Ferienmaßnahmen gewährt werden, wird das Ferienwerk Weisweiler e.V. diese beantragen. Eventuelle Zuschüsse werden nach dem Eingang, also unter Umständen erst einige Wochen nach Beendigung der Ferienfreizeit, an Sie zurücküberwiesen. Ein rechtlicher Anspruch auf Zuschüsse besteht nicht. Trotz der angespannten Finanzsituation wird das Ferienwerk Weisweiler e.V. versuchen, gemäß unserer Satzung finanziell schwachen Teilnehmern/innen einen Zuschuss zu den Ferienmaßnahmen aus Vereinsmitteln zu gewähren. Nähere Informationen werden dazu rechtzeitig erfolgen.

Datenschutzhinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das Ferienwerk Weisweiler e.V. benötigt personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben zu einer gebuchten Reise stehen. Diese sind u. a. in der Regel: Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift.
Diese werden erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit sie für die gebuchte Reise, Betreuung und Verwaltung der Teilnehmer an einer Reise erforderlich sind.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte findet statt, z.B. um Mitgliederanschreiben zu versenden. Das Recht auf Information über den Umfang und die Verwendung der gespeicherten Daten ist jederzeit gegeben.
Bei Kinder- und Jugendreisen benötigen wir darüber hinaus weitere Daten für die Betreuung während der Ferienmaßnahme. Dies sind z.B. Informationen über etwaige überstandene oder bestehende Krankheiten und nötige Medikation usw. Dazu erhalten Sie einen zusätzlichen Fragebogen vor der Reise. Das Ausfüllen des Fragebogens ist verpflichtend und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Daten werden nicht digital gespeichert und werden nur für die Betreuung während der Freizeit benötigt und in dringenden Fällen an Dritte (z.B. bei einem Arztbesuch) weitergegeben.
Wir sichern Ihnen zu, dass wir die personenbezogenen Daten und die zusätzlichen Informationen bei den Kinder- und Jugendreisen nach den bestehenden rechtlichen Regelungen mit der höchstmöglichen Vertraulichkeit verarbeiten.
Wir beenden die Speicherung der Daten, wenn die gebuchte Reise beendet ist oder Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen. Es sei denn, dass dem gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten entgegenstehen.


Stand: Dezember 2018